
Mobile Massage für Unternehmen
Betriebliche Gesundheitsförderung
Mit einer mobilen Massagebank oder einem Massagestuhl kommen wir zu Ihnen.
Massagen finden als ergänzende Leistungen im Rahmen eines nachhaltigen Gesamtkonzeptes ihre Berechtigung. Sie steigern das körperliche Wohlbefinden und werden von den Mitarbeitern immer sehr gerne „mitgenommen“.
VORTEILE DER BETRIEBLICHEN GESUNDHEITSFÖRDERUNG FÜR IHR UNTERNEHMEN
- Erhöhung der Arbeitszufriedenheit und Arbeitsproduktivität
- Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten durch ein gesteigertes Wohlbefinden
- Einsparungen durch langfristige Reduzierung des Krankenstandes und der Fluktuation
- Steigerung der Produkt- und Dienstleistungsqualität
- Aufwertung des Firmenimages nach innen und außen
- Stärkung Ihrer Mitarbeiter und somit des gesamten Unternehmens
- Reduktion der betrieblichen Steuerlast, weil Angebot als Gehaltsoption
- Sozialversicherungs- und einkommensteuerfrei und betriebliche Ausgabe
VORTEILE DER BETRIEBLICHEN GESUNDHEITSFÖRDERUNG FÜR IHRE MITARBEITER
- Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit
- Steigerung des Wohlbefindens
- Minimierung der gesundheitlichen Beschwerden
- Verbesserung des Betriebsklimas
- Steigerung der Selbstwirksamkeit
NUTZEN SIE MIT IHREM UNTERNEHMEN DIE STEUERLICHEN VORTEILE
Seit dem 1. Januar 2009 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit zudem unbürokratisch steuerlich unterstützt. Immerhin 500 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr seither lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Hierzu zählen z.B.:
- Bewegungsprogramme
- Ernährungsangebote
- Suchtprävention
- Stressbewältigung.
Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Gesundheitszentrum bzw. Fitnessstudio.
EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG), § 3 NR. 34: BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“